Dem Beschwerdeführer war somit bereits anfangs Februar 2017 bekannt, dass die Meldung über sein angebliches Fehlverhalten von Seiten des Filialleiters der […] resp. von B.___, welcher seinerseits vom Filialleiter kontaktiert worden war, zu D.___ gelangte. Dieser hat den Beschwerdeführer somit nicht von sich aus des erwähnten Fehlverhaltens bezichtigt, sondern nur die Meldung des Filialleiters resp. von B.___ entgegengenommen und dann in Absprache resp. auf Anordnung der Geschäftsführung der Firma [...] AG die ihrer Ansicht nach nötigen Schritte in die Wege geleitet.