Auf die Frage des Polizeibeamten, wen er wegen Verleumdung anzeigen wolle, sagte der Beschwerdeführer, D.___. Dieser behaupte in der fristlosen Kündigung, dass er betrunken gewesen sei und dass er den Kunden bedroht und beschimpft habe. Zudem habe er seinem Sohn gesagt, dass er betrunken gewesen sei. Auch habe er ihm gesagt, dass er angeblich mit dem [...]-Filialleiter gestritten und diesen bedroht habe, was auch nicht stimme. Im Strafantragsformular erstattete der Beschwerdeführer ausdrücklich Strafantrag gegen D.___. Dem Beschwerdeführer war somit bereits anfangs Februar 2017 bekannt, dass die Meldung über sein angebliches Fehlverhalten von Seiten des Filialleiters der […] resp.