30 N 52). 2.1 Anlässlich der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 8. Februar 2017 sagte dieser aus, er habe die Kündigung erhalten, weil der Filialleiter der [...] seinen Chef aus [...], B.___, am 2. Februar 2017 angerufen und ihn des Diebstahls und des Konsums von Alkohol bezichtigt habe. Aus der ganzen Einvernahme geht hervor, dass die Meldung an die Arbeitgeberin, also auch an D.___, von Seiten des Filialleiters kam und dass die Kündigung aufgrund dieser Meldung und eines zusätzlichen Anrufs der Ehefrau des Beschwerdeführers an den Filialleiter erfolgte. Auf die Frage des Polizeibeamten, wen er wegen Verleumdung anzeigen wolle, sagte der Beschwerdeführer, D.___.