Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand einer amtlichen Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird. Der Antragsberechtigte darf auch nicht zuwarten, bis er genügend Beweismittel in Händen hält (Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 31 N 26 ff.). Ein Strafantrag gegen Unbekannt ist gültig. Der Antrag muss auch nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten die Identität des Täters aber bekannt, ist diese anzugeben, sonst liegt kein gültiger Antrag vor (Christof Riedo in BSK I, a.a.O., Art. 30 N 52).