Zur Beschwerdeschrift im Übrigen sei festzuhalten, dass gegen C.___ noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Es gebe daher auch kein Verfahren, das eingestellt werden könnte. 4.2 Mit Eingabe vom 21. November 2017 schloss sich B.___ der Argumentation der Staatsanwaltschaft an und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. 5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.