Der Beschwerdeführer habe bereits am 3. Februar 2017 gewusst, dass D.___ seine Informationen vom Filialleiter der [...] gehabt habe. Der neue angebliche Täter C.___ (Filialleiter der [...]) sei ihm somit nicht erst am 18. Mai 2017 bekannt geworden. Daran ändere nichts, dass er dessen Namen unter Umständen nicht gekannt habe. Zudem würde ohnehin keine Ehrverletzung seitens von C.___ vorliegen. Zum einen hätten die Ereignisse im Rahmen der Arbeitstätigkeit stattgefunden, zum anderen würde C.___ der Wahrheitsbeweis ohne weiteres gelingen und was den Alkohol anbelange sei bloss eine Vermutung geäussert worden. Zur Beschwerdeschrift im Übrigen sei festzuhalten, dass gegen C.__