Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Oktober 2017 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. 4.1 C.___ liess am 9. November 2017 die Abweisung der Beschwerde bezüglich ihn beantragen, mit der Begründung, die Strafanzeige von A.___ habe sich explizit gegen D.___ gerichtet. Dass sich eine weitere Person strafbar gemacht hätte, habe er nicht angezeigt. Im Zeitpunkt der Anzeige vom 23. Juni 2017 sei die Antragsfrist abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 3. Februar 2017 gewusst, dass D.___ seine Informationen vom Filialleiter der [...] gehabt habe.