Zum Zeitpunkt des Strafbefehls sei dem Staatsanwalt somit noch nicht alles bekannt gewesen. Gestützt auf die Akten ergebe sich gegen B.___ und C.___ ein dringender Tatverdacht. Auch sie hätten den Beschwerdeführer gegenüber Dritten als alkoholisiert und als Dieb dargestellt sowie ihn der Drohung bezichtigt. Schliesslich bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Delikte in [...] begangen worden seien, da dort der Stützpunkt der Arbeitgeberin gewesen sei. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Oktober 2017 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.