Wenn in einem Verfahren, das notabene noch gar nicht abgeschlossen sei, weitere Täter ans Tageslicht kämen und dem Opfer bekannt würden, so bedürfe dies einer detaillierten Sachverhaltsabklärung und somit einer strafrechtlichen Untersuchung. Dem Staatsanwalt sei der Sachverhalt genauestens bekannt gewesen. Die zweite Anzeige habe offensichtlich an die erste angeschlossen. Eine Nichtanhandnahme sei nicht mehr möglich, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits in einem Sachverhalt Ermittlungshandlungen vorgenommen habe. Zudem habe sich der Sachverhalt erst nach der Einsprache von D.___ ausgeweitet. Zum Zeitpunkt des Strafbefehls sei dem Staatsanwalt somit noch nicht alles bekannt gewesen.