Weitere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags würden sich erübrigen, da sich aus dem Antrag keinerlei Tatverdacht gegen die angezeigten Personen ergebe. Insbesondere werde kein Sachverhalt geschildert, der den beiden Beschuldigten vorgeworfen werde. Eine solche Begründung des Strafantrags wäre von einem Rechtsanwalt indessen zu erwarten gewesen. Stattdessen verweise dieser pauschal auf die Akten, welche dem Unterzeichnenden zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Strafbefehls vorgelegen hätten und aufgrund derer sich nach seiner Ansicht kein Tatverdacht gegen die Beschuldigten B.___ und C.___ ergeben habe. Zudem wäre der in Frage kommende Tatort in Bezug auf C.___ ohnehin [...].