_ wegen sämtlicher anwendbarer Antragsdelikte. Im Vordergrund dürften dabei die Ehrverletzungsdelikte stehen. Mit Verfügung vom 12. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. Beschimpfung nicht an die Hand. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Parteivertreter von A.___ behaupte mit Blick auf die abgelaufene Strafantragsfrist, seinem Mandanten seien die beiden Beschuldigten erst mit der Akteneinsicht bekannt geworden. Weitere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags würden sich erübrigen, da sich aus dem Antrag keinerlei Tatverdacht gegen die angezeigten Personen ergebe.