{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-166_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136357&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f28ef71798110adc6291738aaece426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2018 BKBES.2017.166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:22", "Checksum": "1b1d4bf2d8e78858c2c39a9bcfadf5d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2018 BKBES.2017.166\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wäre aber auch gerechtfertigt, wenn von einem Einhalten der Frist und dem Tatort im Kanton Solothurn auszugehen wäre. Der Arbeitskollege des Beschwerdeführers, E.___, hatte sowohl bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsfläche der [...] mit seinen Einkäufen verlassen hatte wie auch, dass der Beschwerdeführer aufgebraust sei, als ihn der Filialleiter des Diebstahls bezichtigt habe; er sei halt ein temperamentvoller und impulsiver Mensch (Einvernahme vom 13. Februar 2017). Der Beschwerdeführer selber räumte ebenfalls ein, es habe einen Disput zwischen ihm und dem Filialleiter gegeben und er sei unangebracht vorgegangen (E-Mail vom 3. Februar 2017). Dem Beschuldigten C.___ dürfte daher mit grosser Wahrscheinlichkeit der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis hinsichtlich seiner gemachten Äusserungen gelingen. Er sprach den Beschwerdeführer wegen des Verlassens des Ladens ohne Bezahlung zu Recht an (wenn es sich allenfalls auch um ein Missverständnis gehandelt haben konnte) und es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber ihm unangebracht verhalten hat. Es kann daher sehr gut sein, dass sich die Auseinandersetzung so zugetragen hat, wie er dies im E-Mail vom 3. Februar 2017 resp. im Schreiben vom 20. März 2017 geschildert hatte; jedenfalls wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung nicht mit einer Verurteilung nach Art. 173 StGB zu rechnen. Eine Verurteilung nach Art. 174 StGB wäre ebenfalls nicht zu erwarten, da dem Beschuldigten C.___ kein Verhalten «wider besseres Wissen» vorzuwerfen wäre. Eine Beschimpfung würde ausser Betracht fallen, da hier von einer Tatsachenbehauptung auszugehen wäre, die aber nicht nur unter vier Augen geäussert wurde (Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, vgl. Frank Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 1). Bezüglich des Vorhalts des Alkoholkonsums handelt es sich lediglich um eine Vermutung des Beschuldigten C.___.\nEine Verurteilung von B.___, welcher lediglich weiterleitete, was ihm von C.___ zugetragen worden war, wäre aus den genannten Gründen ebenfalls nicht zu erwarten.\n2.3 Zusammenfassend ist die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n3.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n3.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.\nDer vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren aufzukommen (der Beschuldigte B.___ macht keine Entschädigung geltend).\nRechtsanwalt Nico Groth macht einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 resp. teilweise zu CHF 220.00 (0,7 Stunden; Substitutin Anna-Patrizia Klemm) geltend. Vom Aufwand her erscheint dies angemessen, indessen sind praxisgemäss nur CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen (für die Substitutin – gemäss Homepage, www.cognitor.ch, juristische Mitarbeiterin seit 2016 – rechtfertigt sich ein Stundenansatz von 180.00), was zu einem Betrag von CHF 2’451.00 führt. Bei Auslagen von geltend gemachten 3 % (CHF 73.55) und der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 2'726.50. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Groth resp. neu Stefanie Feuz, […], für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'726.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich."}