{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-166_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136357&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f28ef71798110adc6291738aaece426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2018 BKBES.2017.166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:22", "Checksum": "1b1d4bf2d8e78858c2c39a9bcfadf5d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2018 BKBES.2017.166\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Bei den Ehrverletzungsdelikten nach Art. 173 ff. StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bekannt ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Andererseits ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand einer amtlichen Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird. Der Antragsberechtigte darf auch nicht zuwarten, bis er genügend Beweismittel in Händen hält (Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 31 N 26 ff.). Ein Strafantrag gegen Unbekannt ist gültig. Der Antrag muss auch nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten die Identität des Täters aber bekannt, ist diese anzugeben, sonst liegt kein gültiger Antrag vor (Christof Riedo in BSK I, a.a.O., Art. 30 N 52).\n2.1 Anlässlich der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 8. Februar 2017 sagte dieser aus, er habe die Kündigung erhalten, weil der Filialleiter der [...] seinen Chef aus [...], B.___, am 2. Februar 2017 angerufen und ihn des Diebstahls und des Konsums von Alkohol bezichtigt habe. Aus der ganzen Einvernahme geht hervor, dass die Meldung an die Arbeitgeberin, also auch an D.___, von Seiten des Filialleiters kam und dass die Kündigung aufgrund dieser Meldung und eines zusätzlichen Anrufs der Ehefrau des Beschwerdeführers an den Filialleiter erfolgte. Auf die Frage des Polizeibeamten, wen er wegen Verleumdung anzeigen wolle, sagte der Beschwerdeführer, D.___. Dieser behaupte in der fristlosen Kündigung, dass er betrunken gewesen sei und dass er den Kunden bedroht und beschimpft habe. Zudem habe er seinem Sohn gesagt, dass er betrunken gewesen sei. Auch habe er ihm gesagt, dass er angeblich mit dem [...]-Filialleiter gestritten und diesen bedroht habe, was auch nicht stimme. Im Strafantragsformular erstattete der Beschwerdeführer ausdrücklich Strafantrag gegen D.___.\nDem Beschwerdeführer war somit bereits anfangs Februar 2017 bekannt, dass die Meldung über sein angebliches Fehlverhalten von Seiten des Filialleiters der […] resp. von B.___, welcher seinerseits vom Filialleiter kontaktiert worden war, zu D.___ gelangte. Dieser hat den Beschwerdeführer somit nicht von sich aus des erwähnten Fehlverhaltens bezichtigt, sondern nur die Meldung des Filialleiters resp. von B.___ entgegengenommen und dann in Absprache resp. auf Anordnung der Geschäftsführung der Firma [...] AG die ihrer Ansicht nach nötigen Schritte in die Wege geleitet. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt, ist es doch klar, dass die Vorhalte gegenüber ihm nicht von D.___ selber stammen konnten, sondern vom Filialleiter der [...], welcher die Arbeitgeberin über das angebliche Fehlverhalten in Kenntnis gesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hätte somit zweifelsohne bereits im Februar 2017 gegen die Personen, die ihn des Fehlverhaltens bezichtigt hatten, Strafantrag stellen können. Er wusste, welche Personen dies waren, wenn auch unter Umständen nicht mit Namen, was aber wie erwähnt nicht massgebend ist. Stattdessen hat er im Februar 2017 (und damit rechtzeitig) ausdrücklich nur gegen D.___ Strafantrag gestellt. Indem er erst am 23. Juni 2017, also mehr als vier Monate später, gegen den Filialleiter der [...], C.___, und gegen B.___ Strafantrag stellte, erfolgte dieser Antrag verspätet. Das Antragsrecht war erloschen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgte."}