{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-166_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136357&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f28ef71798110adc6291738aaece426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2018 BKBES.2017.166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:22", "Checksum": "1b1d4bf2d8e78858c2c39a9bcfadf5d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2018 BKBES.2017.166\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nI.\n1.1 A.___ arbeitete für die Firma [...] AG im Reinigungsdienst. Am 3. Februar 2017 wurde ihm dieses Arbeitsverhältnis mit der Begründung fristlos gekündigt, durch ihren Kunden habe sie, die Firma [...] AG, erfahren, dass es zwischen ihm und dem Filialleiter des Kunden am 2. Februar 2017 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe den Filialleiter massiv beschimpft und bedroht. Ausserdem habe er die Arbeit in alkoholisiertem Zustand angetreten. Noch am selben Tag erhob A.___ auf dem Polizeiposten [...] Strafantrag gegen D.___, seinen Vorgesetzen, wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Die Polizei führte in der Folge Einvernahmen mit ihm, dem Beschuldigten und dem damaligen Arbeitskollegen von A.___, E.___, durch und erstattete am 15. Februar 2017 Strafanzeige gegen D.___ wegen Verleumdung.\nMit Strafbefehl vom 15. März 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft D.___ wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Gegen diesen Strafbefehl erhob D.___ am 27. März 2017 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft führte am 9. Mai 2017 eine Einvernahme mit ihm durch und teilte anschliessend sowohl ihm wie auch A.___ mit, sie erachte die Untersuchung gegen D.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren gegen ihn einzustellen.\n1.2 Gestützt auf diese Mitteilung liess A.___ am 18. Mai 2017 durch seinen Vertreter ein Aktengesuch stellen. Am 23. Juni 2017 stellte er den Antrag auf Befragung von F.___, dem Sohn von A.___, als Zeugen und stellte im Weiteren «bezugnehmend auf die Akteneinsicht und die darin geschilderten Vorfälle» Strafantrag gegen B.___ und C.___ wegen sämtlicher anwendbarer Antragsdelikte. Im Vordergrund dürften dabei die Ehrverletzungsdelikte stehen.\nMit Verfügung vom 12. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. Beschimpfung nicht an die Hand. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Parteivertreter von A.___ behaupte mit Blick auf die abgelaufene Strafantragsfrist, seinem Mandanten seien die beiden Beschuldigten erst mit der Akteneinsicht bekannt geworden. Weitere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags würden sich erübrigen, da sich aus dem Antrag keinerlei Tatverdacht gegen die angezeigten Personen ergebe. Insbesondere werde kein Sachverhalt geschildert, der den beiden Beschuldigten vorgeworfen werde. Eine solche Begründung des Strafantrags wäre von einem Rechtsanwalt indessen zu erwarten gewesen. Stattdessen verweise dieser pauschal auf die Akten, welche dem Unterzeichnenden zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Strafbefehls vorgelegen hätten und aufgrund derer sich nach seiner Ansicht kein Tatverdacht gegen die Beschuldigten B.___ und C.___ ergeben habe. Zudem wäre der in Frage kommende Tatort in Bezug auf C.___ ohnehin [...].\n2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 23. September 2017 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Angelegenheit für weitere Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft. Ihm sei erst mit der Akteneinsicht im laufenden Verfahren gegen D.___ bekannt geworden, dass sich zwei weitere Personen gegenüber Dritten negativ über ihn geäussert hätten. Wenn in einem Verfahren, das notabene noch gar nicht abgeschlossen sei, weitere Täter ans Tageslicht kämen und dem Opfer bekannt würden, so bedürfe dies einer detaillierten Sachverhaltsabklärung und somit einer strafrechtlichen Untersuchung. Dem Staatsanwalt sei der Sachverhalt genauestens bekannt gewesen. Die zweite Anzeige habe offensichtlich an die erste angeschlossen. Eine Nichtanhandnahme sei nicht mehr möglich, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits in einem Sachverhalt Ermittlungshandlungen vorgenommen habe. Zudem habe sich der Sachverhalt erst nach der Einsprache von D.___ ausgeweitet. Zum Zeitpunkt des Strafbefehls sei dem Staatsanwalt somit noch nicht alles bekannt gewesen. Gestützt auf die Akten ergebe sich gegen B.___ und C.___ ein dringender Tatverdacht. Auch sie hätten den Beschwerdeführer gegenüber Dritten als alkoholisiert und als Dieb dargestellt sowie ihn der Drohung bezichtigt. Schliesslich bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Delikte in [...] begangen worden seien, da dort der Stützpunkt der Arbeitgeberin gewesen sei.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Oktober 2017 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.\n4.1 C.___ liess am 9. November 2017 die Abweisung der Beschwerde bezüglich ihn beantragen, mit der Begründung, die Strafanzeige von A.___ habe sich explizit gegen D.___ gerichtet. Dass sich eine weitere Person strafbar gemacht hätte, habe er nicht angezeigt. Im Zeitpunkt der Anzeige vom 23. Juni 2017 sei die Antragsfrist abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 3. Februar 2017 gewusst, dass D.___ seine Informationen vom Filialleiter der [...] gehabt habe. Der neue angebliche Täter C.___ (Filialleiter der [...]) sei ihm somit nicht erst am 18. Mai 2017 bekannt geworden. Daran ändere nichts, dass er dessen Namen unter Umständen nicht gekannt habe. Zudem würde ohnehin keine Ehrverletzung seitens von C.___ vorliegen. Zum einen hätten die Ereignisse im Rahmen der Arbeitstätigkeit stattgefunden, zum anderen würde C.___ der Wahrheitsbeweis ohne weiteres gelingen und was den Alkohol anbelange sei bloss eine Vermutung geäussert worden. Zur Beschwerdeschrift im Übrigen sei festzuhalten, dass gegen C.___ noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Es gebe daher auch kein Verfahren, das eingestellt werden könnte.\n4.2 Mit Eingabe vom 21. November 2017 schloss sich B.___ der Argumentation der Staatsanwaltschaft an und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme.\n5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}