2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen. 3. Der Staats Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann, eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 1'459.10 auszurichten. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.