Dieser Aufwand erscheint angesichts der Umstände des Mandats als übersetzt: Die Beschwerdeführerin hatte sich in der der Einstellung vor-ausgegangenen Untersuchung nicht als Privatklägerin konstituiert. Sie konnte deshalb, wie es in der Beschwerde auch dargelegt wurde (Seite 2 unten) in der Sache keine Beschwerde erheben, sondern nur gegen den sie belastenden Rückgriff gemäss Art. 420 StPO. Der Vertreter hatte sich daher nur mit den Umständen des Falles zu befassen, welche diesen Punkt betroffen haben. Die Sichtung der Akten konnte daher summarisch erfolgen. Ein Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist nicht zu beanstanden.