Zufolge der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gegenstandslos. Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn [GT], BGS 615.11). Rechtsanwalt Edelmann hat einen Aufwand von 7 Stunden à CHF 250.00 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Umstände des Mandats als übersetzt: