Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 insofern aufzuheben, als dort der Rückgriff auf die Beschwerdeführerin vorgesehen wurde. 7. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gegenstandslos.