Die Rügen erfolgen zu Recht. Es trifft vor allem zu, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Rückgriff nicht gewährt wurde. Da sie sich nicht als Privatklägerin konstituiert hatte, wurde ihr auch die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO nicht zugestellt. Es hätte ihr aber analog dieser Bestimmung Gelegenheit gegeben werden müssen, zum beabsichtigten Rückgriff Stellung zu nehmen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 insofern aufzuheben, als dort der Rückgriff auf die Beschwerdeführerin vorgesehen wurde.