Die Akten würden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kopiert zur weiteren Veranlassung zugestellt werden. 5. In der Beschwerde wird einerseits gerügt, dass der Beschwerdeführerin zu dem ihr gemachten Vorwurf, die Untersuchung vorsätzlich verursacht zu haben, das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Es werde ihr ein strafbares Verhalten angelastet, über welches weder eine Untersuchung geführt worden noch ein Urteil ergangen sei. Darüber hinaus wird die Würdigung der Beweislage infrage gestellt und die Protokollierung der Einvernahmen in formeller Hinsicht kritisiert. 6. Die Rügen erfolgen zu Recht.