Hier sei erstellt, dass der Beschuldigte das Gerät mitsamt Schachtel in seinem Besitz gehabt habe. Obwohl Frau A.___ der Staatsanwaltschaft am 15. März 2017 versprochen habe, sie könne zuhause die Seriennummer des Gerätes nachschauen und werde Bescheid geben, habe sie diesbezüglich nichts mehr von sich hören lassen. Die aufgezeigten Widersprüche, die fehlenden Plausibilitäten und auch die objektiv festgestellten Unwahrheiten in den Aussagen von Frau A.___ liessen eine Verurteilung des Beschuldigten klarerweise und eindeutig nicht zu, sondern seien womöglich unter dem Gesichtspunkt der falschen Anschuldigung zu prüfen.