Im vorliegenden Fall ergibt sich die Intention von Ziffer 4 der Einstellungsverfügung nicht direkt aus Ziffer 8 der Begründung der Verfügung, zumal jede geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), welche einen Sachverhalt anzeigt, damit vorsätzlich die Einleitung des Verfahrens bewirkt. In Ziffer 6 der Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens seien gegeben, weil sich gestützt auf die bisherigen Erwägungen kein Tatverdacht erhärtet habe, welcher eine Anklage rechtfertige, was auch für den Vorhalt des Diebstahls gelte. Hier sei erstellt, dass der Beschuldigte das Gerät mitsamt Schachtel in seinem Besitz gehabt habe.