Nach der Rechtsprechung handelt beispielsweise der Anzeigeerstatter grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 lit. a StPO Gebrauch machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Intention von Ziffer 4 der Einstellungsverfügung nicht direkt aus Ziffer 8 der Begründung der Verfügung, zumal jede geschädigte Person (Art.