b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Art. 420 StPO gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber Personen zur Anwendung, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht haben. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage. Zu denken ist vielmehr an eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB. Nach der Rechtsprechung handelt beispielsweise der Anzeigeerstatter grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht.