Die Zuständigkeit der Präsidentin der Beschwerdekammer für die Beurteilung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 395 lit. b StPO. 2. In der Einstellungsverfügung ist zur Begründung der angefochtenen Ziffer ausgeführt, es würden keine gesetzlichen Gründe für eine Kostenauflage an die Parteien vorliegen, zumal sich Frau A.___ nicht als Privatklägerin konstituiert habe und deshalb nicht Partei sei. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'082.00 seien daher vom Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Dieser könne jedoch gestützt auf Art. 420.00 StPO auf A.___ Rückgriff nehmen, weil sie vorsätzlich die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe.