II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher A.___ als Person im Sinne von Art. 420 StPO Verfahrenskosten überbunden wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Zuständigkeit der Präsidentin der Beschwerdekammer für die Beurteilung der Beschwerde ergibt sich aus Art.