4 Satz 2 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren samt Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 beantragte der Staatsanwalt die Abweisung der Beschwerde. Auf eine weitergehende Vernehmlassung hat er unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.