Andernfalls verfügt die Polizei gemäss Konfiskationsverordnung darüber. 3. Die Akten werden der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung kopiert zur weiteren Veranlassung zugestellt werden. 4. Die Verfahrenskosten von total CHF 2'082.00 (Polizeikosten CHF 600.00, IRM CHF 982.00, Staatsgebühr CHF 500.00) trägt der Kanton Solothurn. Er kann gestützt auf Art. 420 StPO auf A.___ Rückgriff nehmen, weil diese vorsätzlich die Einleitung des Verfahrens bewirkte. 5. B.___ wird zu Lasten des Kantons Solothurn eine Genugtuung von CHF 400.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.