I. 1. Am 9. März 2017 telefonierte der nachmalige Beschuldigte B.___ der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt […]) und ersuchte darum, A.___ zur Rechenschaft zu ziehen, weil diese Sexvideos und Whatsapp-Nachrichten an seine Freundin geschickt habe. Sollte dies nicht aufhören, würde er rechtliche Schritte in Betracht ziehen. Als A.___ kontaktiert wurde, machte sie geltend, dass B.___ am 8. März 2017 gegen ihren Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Überdies machte sie im Rahmen der Befragung geltend, dass er ihr ihr iPad trotz entsprechender Aufforderung nicht zurückgegeben habe. Er habe das Gerät als sein Eigentum bezeichnet.