{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-158_2017-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135831&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "263cd0cba21eb5087037b71b4daf91af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:38:15", "Checksum": "402bfbc0e58017c3c49742abf70497f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.158\nRegeste:\nVerfahrenskosten\n\n\n7. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gegenstandslos. Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn [GT], BGS 615.11). Rechtsanwalt Edelmann hat einen Aufwand von 7 Stunden à CHF 250.00 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Umstände des Mandats als übersetzt: Die Beschwerdeführerin hatte sich in der der Einstellung vor-ausgegangenen Untersuchung nicht als Privatklägerin konstituiert. Sie konnte deshalb, wie es in der Beschwerde auch dargelegt wurde (Seite 2 unten) in der Sache keine Beschwerde erheben, sondern nur gegen den sie belastenden Rückgriff gemäss Art. 420 StPO. Der Vertreter hatte sich daher nur mit den Umständen des Falles zu befassen, welche diesen Punkt betroffen haben. Die Sichtung der Akten konnte daher summarisch erfolgen. Ein Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist nicht zu beanstanden. Die Entschädigung ist demgemäss inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 1'459.10 festzusetzen (CHF 1'250.00, CHF 101.00 und CHF 108.10).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017 insofern aufgehoben, als für die Verfahrenskosten von CHF 2'082.00 der Rückgriff auf die Beschwerdeführerin angeordnet wurde.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.\n3. Der Staats Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann, eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 1'459.10 auszurichten.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}