{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-158_2017-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135831&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "263cd0cba21eb5087037b71b4daf91af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:38:15", "Checksum": "402bfbc0e58017c3c49742abf70497f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.158\nRegeste:\nVerfahrenskosten\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher A.___ als Person im Sinne von Art. 420 StPO Verfahrenskosten überbunden wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\nDie Zuständigkeit der Präsidentin der Beschwerdekammer für die Beurteilung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 395 lit. b StPO.\n2. In der Einstellungsverfügung ist zur Begründung der angefochtenen Ziffer ausgeführt, es würden keine gesetzlichen Gründe für eine Kostenauflage an die Parteien vorliegen, zumal sich Frau A.___ nicht als Privatklägerin konstituiert habe und deshalb nicht Partei sei. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'082.00 seien daher vom Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Dieser könne jedoch gestützt auf Art. 420.00 StPO auf A.___ Rückgriff nehmen, weil sie vorsätzlich die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe.\n3. Die Strafprozessordnung bezeichnet drei «direkte» Kostenträger: den Staat (Art. 423 StPO), die beschuldigte Person (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO) und die Privatklägerschaft (Art 427 StPO). Daneben sieht sie in Art. 420 StPO den Rückgriff auf Personen vor, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert haben (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c).\nArt. 420 StPO gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber Personen zur Anwendung, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht haben. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage. Zu denken ist vielmehr an eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB. Nach der Rechtsprechung handelt beispielsweise der Anzeigeerstatter grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 lit. a StPO Gebrauch machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015, E. 2.2 mit Hinweisen).\n4. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Intention von Ziffer 4 der Einstellungsverfügung nicht direkt aus Ziffer 8 der Begründung der Verfügung, zumal jede geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), welche einen Sachverhalt anzeigt, damit vorsätzlich die Einleitung des Verfahrens bewirkt. In Ziffer 6 der Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens seien gegeben, weil sich gestützt auf die bisherigen Erwägungen kein Tatverdacht erhärtet habe, welcher eine Anklage rechtfertige, was auch für den Vorhalt des Diebstahls gelte. Hier sei erstellt, dass der Beschuldigte das Gerät mitsamt Schachtel in seinem Besitz gehabt habe. Obwohl Frau A.___ der Staatsanwaltschaft am 15. März 2017 versprochen habe, sie könne zuhause die Seriennummer des Gerätes nachschauen und werde Bescheid geben, habe sie diesbezüglich nichts mehr von sich hören lassen. Die aufgezeigten Widersprüche, die fehlenden Plausibilitäten und auch die objektiv festgestellten Unwahrheiten in den Aussagen von Frau A.___ liessen eine Verurteilung des Beschuldigten klarerweise und eindeutig nicht zu, sondern seien womöglich unter dem Gesichtspunkt der falschen Anschuldigung zu prüfen. Hierfür werde allerdings der Kanton Aargau zuständig sein, da Frau A.___ ihre Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zuerst dort erhoben habe und dementsprechend dort die ersten Ermittlungen stattgefunden hätten. Die Akten würden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kopiert zur weiteren Veranlassung zugestellt werden.\n5. In der Beschwerde wird einerseits gerügt, dass der Beschwerdeführerin zu dem ihr gemachten Vorwurf, die Untersuchung vorsätzlich verursacht zu haben, das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Es werde ihr ein strafbares Verhalten angelastet, über welches weder eine Untersuchung geführt worden noch ein Urteil ergangen sei. Darüber hinaus wird die Würdigung der Beweislage infrage gestellt und die Protokollierung der Einvernahmen in formeller Hinsicht kritisiert.\n6. Die Rügen erfolgen zu Recht. Es trifft vor allem zu, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Rückgriff nicht gewährt wurde. Da sie sich nicht als Privatklägerin konstituiert hatte, wurde ihr auch die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO nicht zugestellt. Es hätte ihr aber analog dieser Bestimmung Gelegenheit gegeben werden müssen, zum beabsichtigten Rückgriff Stellung zu nehmen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 insofern aufzuheben, als dort der Rückgriff auf die Beschwerdeführerin vorgesehen wurde."}