{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-158_2017-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135831&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "263cd0cba21eb5087037b71b4daf91af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:38:15", "Checksum": "402bfbc0e58017c3c49742abf70497f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.158\nRegeste:\nVerfahrenskosten\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 7. November 2017\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nvertreten durch Fürsprech und Notar Andreas Edelmann,\nBeschwerdeführerin\nStaatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4509 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Verfahrenskosten\nzieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 9. März 2017 telefonierte der nachmalige Beschuldigte B.___ der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt […]) und ersuchte darum, A.___ zur Rechenschaft zu ziehen, weil diese Sexvideos und Whatsapp-Nachrichten an seine Freundin geschickt habe. Sollte dies nicht aufhören, würde er rechtliche Schritte in Betracht ziehen. Als A.___ kontaktiert wurde, machte sie geltend, dass B.___ am 8. März 2017 gegen ihren Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Überdies machte sie im Rahmen der Befragung geltend, dass er ihr ihr iPad trotz entsprechender Aufforderung nicht zurückgegeben habe. Er habe das Gerät als sein Eigentum bezeichnet.\nAm 15. März 2017 eröffnete der zuständige Staatsanwalt gegen B.___ eine Untersuchung wegen Diebstahls und Vergewaltigung. Am 24. März 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger bestellt.\nMit der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 4. August 2017 stellte der Staatsanwalt fest, dass A.___ sich trotz Abgabe des Parteirechtsformulars bisher nicht als Privatklägerin konstituiert habe und entsprechend nicht als Partei behandelt werde. Gleichzeitig gab er die Absicht bekannt, das Verfahren einzustellen.\nMit Eingabe vom 23. August 2017 teilte Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann der Polizei Kanton Solothurn mit, dass A.___ ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und ersuchte um Orientierung über den Stand des Verfahrens und um Zustellung der Akten.\nMit Brief vom 7. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Edelmann die Akten und gleichzeitig die Einstellungsverfügung zu, welche zuvor schon an A.___ gesandt worden war.\n2. Am 22. August 2017 hatte der Staatsanwalt folgende Einstellungsverfügung erlassen:\n1. Das Verfahren gegen B.___ wegen Diebstahls und Vergewaltigung (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 7. Juni 2017, Rap-Nr. 831426) wird eingestellt.\n2. Das bei der Polizei sichergestellte iPad mini silber mit beschädigtem Bildschirm inkl. Schachtel wird B.___ herausgegeben. Er hat sich innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit dem polizeilichen Sachbearbeiter C.___, Tel. […], in Verbindung zu setzen und einen Abholtermin zu vereinbaren. Andernfalls verfügt die Polizei gemäss Konfiskationsverordnung darüber.\n3. Die Akten werden der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung kopiert zur weiteren Veranlassung zugestellt werden.\n4. Die Verfahrenskosten von total CHF 2'082.00 (Polizeikosten CHF 600.00, IRM CHF 982.00, Staatsgebühr CHF 500.00) trägt der Kanton Solothurn. Er kann gestützt auf Art. 420 StPO auf A.___ Rückgriff nehmen, weil diese vorsätzlich die Einleitung des Verfahrens bewirkte.\n5. B.___ wird zu Lasten des Kantons Solothurn eine Genugtuung von CHF 400.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.\n6. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers RA U. Tschaggelar wird auf total CHF 1'231.70 (Honorar CHF 1'080.00, Auslagen CHF 60.10, MWST CHF 91.60) festgesetzt und ist zulasten des Kantons durch die Zentrale Gerichtskasse auszubezahlen.\n3. Die Einstellungsverfügung wurde Rechtsanwalt Edelmann am 11. September 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 21. September 2017 erhob er Beschwerde mit den Anträgen:\n1. Ziff. 4 Satz 2 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei aufzuheben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n3. Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren samt Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter.\nMit seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 beantragte der Staatsanwalt die Abweisung der Beschwerde. Auf eine weitergehende Vernehmlassung hat er unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.\n"}