Rechtsanwalt Trümpy hat in der Eingabe vom 5. Oktober 2017 beantragt, es sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzulegen. Aufgrund der abzuschätzenden Aufwendungen erscheint eine Entschädigung von CHF 750.00 als angemessen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen. 3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Trümpy, Olten, eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 750.00 auszurichten. Rechtsmittel: