Diese könnten dem Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob er diese verursacht hat und ob diese angemessen seien – nicht auferlegt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ohne weiteres auch auf Strafbefehle zu übertragen, welche im Sinne von Art. 354 Abs. 3 StPO zu einem rechtskräftigen Urteil geworden sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 aufzuheben. 4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Rechtsanwalt