Weiter führte das Bundesgericht in der gleichen Erwägung aus, der Umstand, dass die Kosten bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verursacht waren bzw. bestanden, erlaube es dem entscheidenden Gericht nicht, materiell auf seinen Entscheid zurückzukommen, sondern sei Voraussetzung für die Kostenauflage. Das erstinstanzliche Gericht habe es schlicht versäumt, anlässlich der Hauptverhandlung oder in der Woche bis zur Urteilsberatung bzw. -eröffnung von der Sachverständigen eine Kostennote für deren Bemühungen einzufordern oder die Kosten zu schätzen. Diese könnten dem Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob er diese verursacht hat und ob diese angemessen seien – nicht auferlegt werden.