Selbst im Wege einer Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 83 StPO kann ein Entscheid, der auf einen Fehler bei der Willensbildung tatsächlicher oder rechtlicher Art beruht, nicht berichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015, E. 5.3 mit Hinweisen). Weiter führte das Bundesgericht in der gleichen Erwägung aus, der Umstand, dass die Kosten bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verursacht waren bzw. bestanden, erlaube es dem entscheidenden Gericht nicht, materiell auf seinen Entscheid zurückzukommen, sondern sei Voraussetzung für die Kostenauflage.