Schliesslich wird die Notwendigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens infrage gestellt. Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass in der angefochtenen Verfügung versehentlich der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung angeführt worden sei. Im Übrigen wird zur Notwendigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens Stellung genommen. 3. Es braucht vorliegend weder die Frage des rechtlichen Gehörs noch jene nach der Notwendigkeit des Gutachtens erörtert zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt die nachträgliche Kostenauflage Bundesrecht. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen fest.