In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. September 2017 wird geltend gemacht, der Strafbefehl vom 30. Mai 2017 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb zum einen eine «res iudicata» vorliege und die Beschwerdeführerin zum anderen nicht im gleichen Punkt – den Verfahrenskosten – nochmals verurteilt werden könne und dies ohne vorgängig ein förmliches Nachverfahren zu eröffnen. Weiter wird festgestellt, dass in der angefochtenen Verfügung von fahrlässiger schwerer Körperverletzung die Rede sei, nachdem die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden sei. Schliesslich wird die Notwendigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens infrage gestellt.