426 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei jedenfalls aufzuheben, weil der Beschwerdeführerin vor deren Erlass das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. September 2017 wird geltend gemacht, der Strafbefehl vom 30. Mai 2017 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb zum einen eine «res iudicata» vorliege und die Beschwerdeführerin zum anderen nicht im gleichen Punkt – den Verfahrenskosten – nochmals verurteilt werden könne und dies ohne vorgängig ein förmliches Nachverfahren zu eröffnen.