Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass am 22. August 2017 – nach dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls – eine Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin eingegangen sei, womit nachträglich Auslagen hinzugekommen seien, welche mit dem Strafbefehl nicht auferlegt worden seien. Diese Auslagen seien der Beschuldigten noch aufzuerlegen (mit Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO).