II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017, mit welcher der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten auferlegt wurden, ist zulässig. Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.