Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Akten gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren wurden Rechtsanwalt Trümpy von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Verfügung vom 12. September 2017 gesandt. Entsprechend Ziffer 3 der Verfügung vom 12. September 2017 reichte Rechtsanwalt Trümpy die ergänzende Beschwerdebegründung vom 26. September 2017 ein, wobei er am Antrag festhielt, die Verfügung vom 4. September 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit seiner Stellungnahme vom 29. September 2017 beantragte der zuständige Staatsanwalt, die Beschwerde vom 11. September 2017 sei unter Kostenfolge abzuweisen.