2. Eventualiter: Es seien dem unterzeichneten Anwalt die Akten (insbesondere diejenigen Akten, welche die der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Solothurn auferlegten Verfahrenskosten betreffen, und ganz speziell auch die in der hier angefochtenen Verfügung erwähnte «Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin (Posteingang: 22. August 2017)» für kurze Zeit zwecks Einsichtnahme zukommen zu lassen und es sei ihm anschliessend eine angemessene Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdebegründung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.