I. 1. Mit Strafbefehl STA.2017.503 vom 30. Mai 2017 wurde A.___ wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 3'129.50 verurteilt. Der Strafbefehl wurde im Sinne von Art. 354 Abs. 3 StPO zu einem rechtskräftigen Urteil. 2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 wurde A.___ angewiesen, «die noch offenen Auslagen im Verfahren STA.2017.503 in der Höhe von CHF 3'843.00 mittels beiliegender Rechnung zu bezahlen». Die Verfügung vom 4. September 2017 wurde A.___ am 6. September 2017 zugestellt.