{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-146_2017-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135719&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b2fe7fb9c9138ae77aba40b6a35e0678"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2017 BKBES.2017.146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 4. 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August 2017 – nach dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls – eine Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin eingegangen sei, womit nachträglich Auslagen hinzugekommen seien, welche mit dem Strafbefehl nicht auferlegt worden seien. Diese Auslagen seien der Beschuldigten noch aufzuerlegen (mit Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO).\nIn der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei jedenfalls aufzuheben, weil der Beschwerdeführerin vor deren Erlass das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. September 2017 wird geltend gemacht, der Strafbefehl vom 30. Mai 2017 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb zum einen eine «res iudicata» vorliege und die Beschwerdeführerin zum anderen nicht im gleichen Punkt – den Verfahrenskosten – nochmals verurteilt werden könne und dies ohne vorgängig ein förmliches Nachverfahren zu eröffnen. Weiter wird festgestellt, dass in der angefochtenen Verfügung von fahrlässiger schwerer Körperverletzung die Rede sei, nachdem die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden sei. Schliesslich wird die Notwendigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens infrage gestellt.\nDie Staatsanwaltschaft erklärt, dass in der angefochtenen Verfügung versehentlich der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung angeführt worden sei. Im Übrigen wird zur Notwendigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens Stellung genommen.\n3. Es braucht vorliegend weder die Frage des rechtlichen Gehörs noch jene nach der Notwendigkeit des Gutachtens erörtert zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt die nachträgliche Kostenauflage Bundesrecht. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen fest. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist materieller Natur. Das erkennende Gericht ist nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden und kann ihn materiell selbst dann nicht abändern, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweist. Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung ist nicht möglich. Selbst im Wege einer Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 83 StPO kann ein Entscheid, der auf einen Fehler bei der Willensbildung tatsächlicher oder rechtlicher Art beruht, nicht berichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015, E. 5.3 mit Hinweisen). Weiter führte das Bundesgericht in der gleichen Erwägung aus, der Umstand, dass die Kosten bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verursacht waren bzw. bestanden, erlaube es dem entscheidenden Gericht nicht, materiell auf seinen Entscheid zurückzukommen, sondern sei Voraussetzung für die Kostenauflage. Das erstinstanzliche Gericht habe es schlicht versäumt, anlässlich der Hauptverhandlung oder in der Woche bis zur Urteilsberatung bzw. -eröffnung von der Sachverständigen eine Kostennote für deren Bemühungen einzufordern oder die Kosten zu schätzen. Diese könnten dem Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob er diese verursacht hat und ob diese angemessen seien – nicht auferlegt werden.\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ohne weiteres auch auf Strafbefehle zu übertragen, welche im Sinne von Art. 354 Abs. 3 StPO zu einem rechtskräftigen Urteil geworden sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 aufzuheben.\n4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Rechtsanwalt Trümpy hat in der Eingabe vom 5. Oktober 2017 beantragt, es sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzulegen. Aufgrund der abzuschätzenden Aufwendungen erscheint eine Entschädigung von CHF 750.00 als angemessen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 aufgehoben.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.\n3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Trümpy, Olten, eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 750.00 auszurichten.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}