Rechtsanwalt Alexander Kunz macht einen Aufwand von 8,67 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 resp. teilweise zu CHF 90.00 (3,75 Stunden) geltend. Dies erscheint angemessen. Bei Auslagen von CHF 53.00 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zur geltend gemachten Entschädigung von CHF 1'747.10. Sie ist zahlbar durch die Beschwerdeführerin. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'747.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: