Dieser Umstand stellt, wie in der Eingabe vom 6. November 2017 ausgeführt wird, in der Tat lediglich eine geringfügige Unstimmigkeit dar und rechtfertigt sicherlich keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Es war klar, dass der Beschuldigte gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls vom 7. Oktober 2015 Strafanzeige einreichen wollte und er hatte ihr dies offenbar bereits damals auch gesagt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.