Dies gilt auch für den Vorhalt der Urkundenfälschung gegenüber B.___. Die Strafanzeige wurde nicht von ihm verfasst, er hat den Strafantrag nur unterzeichnet (ohne ihn auszufüllen) und konnte nicht mehr erklären, weshalb das Formular das Datum des 7. Oktobers 2015 trägt, gleichzeitig aber auch eine erst später geschaffene Rapportnummer. Dieser Umstand stellt, wie in der Eingabe vom 6. November 2017 ausgeführt wird, in der Tat lediglich eine geringfügige Unstimmigkeit dar und rechtfertigt sicherlich keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung.