um sie aus dem Auto führen zu können. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anhaltung und der Verbringung der Beschwerdeführerin auf den Posten mit grosser Wahrscheinlichkeit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könnte. Es mag sein, dass die Kontrolle auf andere Weise hätte durchgeführt werden können, so dass es nicht zu dieser Eskalation gekommen wäre, und es ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin ärgerte, erneut kontrolliert zu werden (was die Beschuldigten aber offenbar nicht gewusst hatten).