Dies gilt auch hinsichtlich der Anwendung von «sanfter Gewalt», welche zu Hämatomen und einer geringfügigen Sachbeschädigung führte. Die Beschwerdeführerin hat sich offenbar geweigert, mitzukommen, sie hat sich an einem Brückengeländer festgehalten, einen Polizisten getreten und sich beim Posten auf dreimalige Aufforderung hin geweigert, auszusteigen. Die Polizeibeamten mussten daher eine gewisse «Gewalt» anwenden, um sie auf den Posten mitnehmen resp. um sie aus dem Auto führen zu können.